Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
WSVSeeKostV 2004§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSVSeeKostV%202004/2#abs-1 (1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSVSeeKostV%202004/2#abs-2 (2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSVSeeKostV%202004/2#abs-3 (3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.